Vielzahl von Abmahnungen/Androhung einer Anzeige wegen Mobbings führt nicht zu einer wirksamen Kündigung

Auch die Vielzahl von Abmahnungen führt nicht zu einer die Arbeitnehmerin berechtigenden personenbedingten/verhaltensbedingten Kündigung eines Arbeitnehmers. Ebenso nicht die von dem betroffenen Arbeitnehmer angekündigte Anzeige wegen Mobbings gegenüber seinem Vorgesetzen (Arbeitsgericht Magdeburg, Az.: 9 Ca 460/17 vom 22.08.2017).

Der Fall

Der seit knapp 30 Jahren für ein Unternehmen ununterbrochen tätige Arbeitnehmer B gilt bis zu einem Wechsel seines unmittelbaren Vorgesetzten als ein allseits anerkannter freundlicher und umgänglicher Mitarbeiter.

Zu dem Zeitpunkt der Ausgliederung des Bereiches, in dem der Arbeitnehmer B tätig ist und einem Wechsel in der Person des Vorgesetzten des Arbeitnehmers B erfährt, entwickeln sich über einen Zeitraum von mehreren Jahren zunehmend Spannungen, die zu dem Ausspruch wiederholter Abmahnungen gegenüber dem Arbeitnehmer B führen.

Diese Spannungen setzten sich noch um ein weiteres fort, nachdem die Arbeitgeberin mit dem Versuch, dem Arbeitnehmer ordentlich zu kündigen, gescheitert war und der Arbeitnehmer seine Weiterbeschäftigung erfolgreich gerichtlich durchgesetzt hat.

Weitere Abmahnungen mit dem Ausspruch einer zweiten Kündigung folgten im Jahr 2016.

Der Arbeitnehmer B hat auch diesen Kündigungsschutzprozess, in dem er die vorhergehenden Abmahnungen auf Richtigkeit gerichtlich überprüfen ließ, gewonnen.

Das Arbeitsgericht Magdeburg hat in seinen Entscheidungsgründen festgestellt:

„Zur Überzeugung der erkennenden Kammer ist die streitbefangene Kündigung sozial nicht gerechtfertigt. Selbst, wenn man zugunsten der Beklagten unterstellt, der Kläger habe am… unberechtigt eine …-minütige Pause eingelegt und auf Vorhaltungen wütend mit der Androhung einer Anzeige wegen Mobbings gedroht, so rechtfertigt dies nach einer Beschäftigungszeit von mehr als 26 Jahren noch keine ordentliche Kündigung.“

Dieser Rechtsstreit setzt sich nunmehr in II. Instanz vor dem LAG Sachsen-Anhalt fort. Insoweit ist das Urteil der I. Instanz des Arbeitsgerichts Magdeburg noch nicht rechtskräftig geworden.

zurück zur Übersicht