Ausgleichsquittung
Vorformulierte -und nicht einzeln mit dem Arbeitnehmer ausgehandelte- Ausgleichsklauseln, die einseitig nur Ansprüche des Arbeitnehmers erfassen und diesen dafür keine entsprechende Gegenleistung gewähren, sind für den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligend i. S. d. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB (LAG Sachsen-Anhalt, Az.: 4 Sa 41/12 vom 26.06.2013) und daher unwirksam.
Der Fall
Die Firma F kündigte das zwischen ihr und Herrn S bestehende Arbeitsverhältnis.
Dem Arbeitnehmer S ist die Kündigung durch den Personalleiter persönlich überreicht worden.
Des Weiteren ist dem gekündigten Mitarbeiter ein Schreiben auf Kopfbogen der Firma F mit der Überschrift Arbeitspapiere zum Zwecke der Unterzeichnung vorgelegt worden.
Der Arbeitnehmer hatte auf dem vorgedruckten Blatt der Firma F zu bestätigen, dass er konkret benannte Arbeitspapiere erhalten habe.
Im Weiteren in Kleindruck auf den Vordruck Arbeitspapiere stand der Satz:
„Ich (Arbeitnehmer) bestätige, dass ich weitergehende Ansprüche aus
und in Verbindung mit dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung
nicht mehr gegen die Firma F habe. Eine Kündigungsschutzklage
werde ich nicht erheben; eine bereits erhobene Kündigungsschutzklage
werde ich unverzüglich zurücknehmen.
Die vorstehende Ausgleichsquittung habe ich sorgfältig gelesen und
zur Kenntnis genommen.“
Das angerufene Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt hat sich mit seiner Entscheidung der des Bundesarbeitsgerichts vom 21.06.2011, Az.: 9 AZR 203/10 angeschlossen und erklärt, dass eine solche Ausgleichsquittung, wie vorliegend beschrieben, den Arbeitnehmer S unangemessen benachteiligt.
Die Firma F als Arbeitgeberin konnte damit nicht die bereits ausgebrachte Kündigungsschutzklage zu Fall bringen.
Auch das Bundesarbeitsgericht hat sich in 3. Instanz mit diesem vorliegenden Fall beschäftigt und in seiner Entscheidung vom 25.09.2014, Az.: 2 AZR 788/13 entschieden, dass „der formularmäßige Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam ist.
Der Arbeitnehmer S hat damit ungeachtet seiner Unterschrift auf der zuvor zitierten Ausgleichsquittung bis in die 3. Instanz gewonnen.